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   VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354   

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VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354 (https://dejure.org/2019,12754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.04.2019 - 14 BV 17.2354 (https://dejure.org/2019,12754)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. April 2019 - 14 BV 17.2354 (https://dejure.org/2019,12754)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AEUV Art. 45; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; AltGG § 7 Abs. 1 S. 1; SG § 46 Abs. 3; SVG § 26; BeamtVG § 14
    Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen Berufssoldaten

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Altersgeld (freiwillig ausgeschiedener Berufssoldat); Abschlag von 15 v.H. vom Altersgeld; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Gleichb...

  • rewis.io

    Ruhegehaltsansprüche für auf eigenen Wunsch aus dem Dienst entlassenen Berufssoldaten

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ruhegehaltsansprüche für aus dem Dienst entlassenen Berufssoldaten; Ausscheiden auf eigenen Wunsch; Pauschaler Abschlag vom Altersgeld; Nachversicherung

  • rechtsportal.de

    Gewährung von Altersgeld (freiwillig ausgeschiedener Berufssoldat); Abschlag von 15 v.H. vom Altersgeld; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Gewährung von Altersgeld; Berufssoldat; Nachversicherung; Entlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 13.07.2016 - C-187/15

    Pöpperl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Einen Widerspruch des Klägers, der in dem - mit der Anwendung des Multiplikators von 0, 85 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG) verbundenen - Pauschalabschlag von 15 v.H. einen Widerspruch zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) sah, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2017 zurück.

    Dabei sei die mit diesem Abschlag verbundene Eingriffsintensität nicht vergleichbar mit der Intensität des Eingriffs, mit dem sich der EuGH im Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), betreffend die Nachversicherung im Gegensatz zur Beamtenversorgung bei Versetzung, befasst habe.

    Hierin unterscheidet sich der Fall auch deutlich von der dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550), auf das die Klageseite maßgeblich Bezug nimmt, zugrunde liegenden Sachverhaltskonstellation.

    Auch soweit der EuGH seinerzeit auf eine "Vergleichbarkeit" der Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche mit den beim ursprünglichen Dienstherrn erworbenen Ansprüchen abgestellt hat, hat er dies nur auf solche Beamte bezogen, die auf ihren Status verzichtet haben, "um eine ähnliche Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat" auszuüben (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 48).

    Wird zugunsten des Klägers die Anwendbarkeit des Art. 45 AEUV unterstellt, so wäre schon die Wirkung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgeschriebenen Abschlags mit den Wirkungen der im EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) streitgegenständlichen Nachversicherungsregelungen nicht vergleichbar und im Ergebnis ein Eingriff in Art. 45 AEUV zu verneinen, weil die - nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende - Abschlagsregelung nicht den Zugang zum Arbeitsmarkt betrifft.

    Dabei blieben die im Zuge dieser Nachversicherung erzielten Anwartschaften i.H.v. 1.677,51 EUR hinter den bei einer Versetzung im Bundesgebiet möglichen Versorgungsbezügen zurück (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016.550 Rn. 9 ff.), was darauf beruhte, dass in den Beamtenversorgungsgesetzen der Länder und des Bundes (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 BeamtVG) die bei jeweils anderen deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn absolvierten Dienstzeiten regelmäßig als ebenso ruhegehaltfähig anerkannt werden, wofür im Innenverhältnis zwischen den Ländern sowie dem Bund und den Ländern im Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrnwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) ein pauschales Abgeltungssystem vereinbart ist - vgl. für den Bund: Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 5. September 2010 (BGBl I S. 1288).

    Der EuGH stellte in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall explizit klar, dass nicht der Verlust der Ruhegehaltsansprüche als solcher, sondern die "Differenz" zwischen den Versorgungsansprüchen einerseits und den Nachversicherungsansprüchen andererseits beanstandet worden sei (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 20).

    Hierzu hält der EuGH fest, dass der besagte Verlust der Ruhegehaltsansprüche unabhängig von der Dauer der Beschäftigung sei, dass die daraus folgenden Altersrentenansprüche "erheblich niedriger" ausfallen würden als die verlorenen Ansprüche (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 27) und dass eine "solche" Regelung geeignet sei, die betroffenen Beamten davon abzuhalten, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, "unmittelbar den Zugang" der betroffenen Beamten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen und so die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu behindern (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.).

    Vor diesem Hintergrund ist der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag vom Altersgeld schon von seiner grundlegenden Systematik her nicht mit der Eingriffsproblematik im Nachversicherungsfall vergleichbar, wie er dem EuGH-Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 - (ECLI:EU:C:2016:550) zugrunde lag.

    Unabhängig davon läge selbst dann, wenn zugunsten des Klägers nicht nur der grenzüberschreitende Bezug, sondern zusätzlich auch unterstellt würde, dass Betroffene durch den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehenen Abschlag von 15 v.H. davon abgehalten werden könnten, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, darin eine nicht nach der Staatsangehörigkeit differenzierende Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die jedenfalls durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls (vgl. EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 29 m.w.N.) gerechtfertigt wäre.

    § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG gewährleistet, auch diesem Anliegen in kohärenter und systematischer Weise gerecht zu werden (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 33 m.w.N.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH in dem von ihm entschiedenen Nachversicherungsfall nur angesichts des seinerzeit bejahten - vorliegend aber gerade nicht vorliegenden (s.o.) - Verstoßes gegen Art. 45 AEUV (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187/15 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 42 ff.) eine Zuerkennung "vergleichbarer" Ruhegehalts- bzw. Altersrentenansprüche verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2), wobei er insoweit die nationale Regelung als Bezugssystem herangezogen hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 47) und dabei von einer Benachteiligung der Gruppe der anlässlich eines Wechsels in einen anderen Mitgliedstaat ihre Entlassung beantragenden Beschäftigten ausgegangen ist (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 46).

    Vielmehr wird gerade in der klägerseits in den Mittelpunkt gestellten Entscheidung die Bedeutung (auch) des quantitativen Aspekts deutlich betont (EuGH, U.v. 13.7.2016 - C-187715 - ECLI:EU:C:2016:550 Rn. 27, 40 ["erheblich niedriger"]; siehe 2.2.1. und 2.2.2.).

    Dabei ist auch zu sehen, dass der EuGH nur angesichts der seinerzeitigen Bejahung einer Verletzung des Art. 45 AEUV eine "vergleichbare" Behandlung verlangt hat (EuGH, U.v. 13.7.2016 a.a.O. Rn. 48 und Tenorierung zu 2; siehe 2.2.2.), während im Kontext des Altersgelds zu sehen ist, dass - wie gezeigt (siehe 2.2.2.) - gerade die Unterschiede zwischen freiwillig ausscheidenden und bis zur Altersgrenze diensttuenden Beschäftigten - anders als in dem vom EuGH entschiedenen Fall - gegen eine Verletzung des Art. 45 AEUV sprechen.

  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Der in § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG vorgesehene Abschlag verfolgt mehrere Ziele, nämlich (a) dem Unterschied gerecht zu werden, der besteht zwischen einerseits denjenigen Beamten und Berufssoldaten, die dem deutschen öffentlichen Dienst - getreu dem beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzip, das von Art. 33 Abs. 5 GG umfasst ist (BVerfG, U.v. 12.6.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - NVwZ 2018, 1121 Rn. 120 m.w.N.) - lebenslang mit ihrer vollen Arbeitskraft bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verfügung stehen, und andererseits den das Dienstverhältnis vorzeitig beendenden Beamten und Berufssoldaten, (b) die Vermeidung übermäßiger Anreize für eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienst und (c) die durch das vorzeitige, freiwillige Ausscheiden von Beschäftigten dem Dienstherrn entstehenden Kosten zu kompensieren.

    Weil die Alimentation die Gegenleistung nicht für bestimmte Tätigkeiten, sondern für die vollständige Zurverfügungstellung der Arbeitskraft bis zur Altersgrenze mit ganzer Hingabe darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 48 f.; U.v. 12.6.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - NVwZ 2018, 1121 Rn. 153 m.w.N.), verursacht die freiwillig veranlasste Entlassung aus dem Dienst einen auch versorgungsrechtlich relevanten Unterschied gegenüber denjenigen Beamten, Richtern und Berufssoldaten, die - dem hergebrachten Lebenszeitgrundsatz entsprechend - am Dienst festhalten.

  • EuGH, 27.09.1989 - 9/88

    Lopes da Veiga / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Dabei erfolgten die KFOR-Einsätze des Klägers auch nicht unter der "Flagge" eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union (vgl. zur Tätigkeit auf Schiffen unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten EuGH, U.v. 27.9.1989 - 9/88 - ECLI:EU:C:1989:346 Rn. 16), sondern waren der Bundesrepublik Deutschland oder auch - wenn überhaupt - dem Bereich der NATO bzw. der Vereinten Nationen, nicht aber der Europäischen Union oder einem anderen ihrer Mitgliedstaaten zuzurechnen.

    Insgesamt bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei diesen Auslandseinsätzen im Dienst der Europäischen Union selbst oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gestanden hätte, dass auf ihn dabei das Recht eines solchen Mitgliedstaats Anwendung gefunden hätte, er in einem solchen Mitgliedstaat eingestellt worden wäre oder im Sozialversicherungssystem eines solchen Mitgliedstaats versichert oder dort einkommensteuerpflichtig gewesen wäre (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U.v. 27.9.1989 - 9/88 - ECLI:EU:C:1989:346 Rn. 17).

  • EuGH, 28.02.2013 - C-544/11

    Petersen - Freier Dienstleistungsverkehr - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Dabei können Unionsvorschriften anwendbar sein, soweit Tätigkeiten außerhalb des Unionsgebiets ausgeübt werden sollen, wenn das Arbeitsverhältnis einen hinreichend engen Bezug zum Unionsgebiet behält (EuGH, U.v. 8.2.2013 - C-544/11 - ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 41 m.w.N.).

    Es ist schon nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Kläger anlässlich dieser Einsätze (auch) im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union aufgehalten - geschweige denn dort gewohnt - hätte (vgl. hierzu EuGH, U.v. 28.2.2013 - C-544/11 - ECLI:EU:C:2013:124 Rn. 42 f.).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-197/11

    Das flämische Dekret über die Grundstücks- und Immobilienpolitik verstößt gegen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Zwar hat der Europäische Gerichtshof auch in Sachverhaltskonstellationen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt Vorabentscheidungsersuchen (Art. 267 AEUV) im Hinblick auf Grundfreiheiten für zulässig gehalten, wenn nicht auszuschließen war, dass bei anderen Personen grenzüberschreitende Aspekte vorliegen (vgl. EuGH, U.v. 8.5.2013 - C-197/11 u.a. - ECLI:EU:C:2013:288 Rn. 34).

    Dabei wurde ein derart vom konkreten Fall losgelöster und ganz auf die zugrunde liegenden abstrakten nationalen Normen bezogener "hypothetischer" grenzüberschreitender Bezug in einem Fall für ausreichend erachtet, in dem die Vorlage durch das nationale Gericht "gerade im Rahmen eines Verfahrens zur Nichtigerklärung dieser Bestimmungen" zustande gekommen war (EuGH, U.v. 8.5.2013 a.a.O. Rn. 35).

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    In der Tat besteht ein - schon im Hinblick auf das Lebenszeitprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der damit verbundenen Vertrauensstellung von Beamten, Richtern und Soldaten, aber auch im Hinblick auf die Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Bundesverwaltung - berechtigtes Interesse des Dienstherrn, seine Beamten, Richter und Berufssoldaten dauerhaft, und zwar regelmäßig bis zum Erreichen des Ruhestands, an sich zu binden, zumal im Fall einer Entlassung neues Personal gewonnen werden muss (vgl. zur Legitimität des Ziels der Bindung von Personal im Hochschulbereich auch EuGH, U.v. 30.9.2003 - C-224/01 - ECLI:EU:C:2003:513 Rn. 83).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Vielmehr ist gerade auch unionsrechtlich im Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit der wesentliche Unterschied der freiwilligen Abkehr vom Lebenszeitgedanken als sachlicher Differenzierungsgrund zu berücksichtigen (vgl. Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GRCh; zur Relevanz von Unionsgrundrechten bei der Auslegung von Grundfreiheiten allgemein EuGH, U.v. 12.6.2003 - C-112/00 - ECLI:EU:C:2003:333 Rn. 62).
  • EuGH, 27.01.2000 - C-190/98

    EIN ARBEITNEHMER, DER DEN ARBEITSVERTRAG KÜNDIGT, KANN NICHT UNTER BERUFUNG AUF

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Wegen dieser quantitativen und qualitativen Unterschiede ist nicht davon auszugehen, dass der besagte - im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit unterschiedslos wirkende - Abschlag geeignet ist, "unmittelbar den Zugang" der betroffenen Beamten und Soldaten zum Arbeitsmarkt in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland zu beeinflussen (vgl. EuGH, U.v. 27.1.2000 - C-190/98 - ECLI:EU:C:2000:49 Rn. 23).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Weil die Alimentation die Gegenleistung nicht für bestimmte Tätigkeiten, sondern für die vollständige Zurverfügungstellung der Arbeitskraft bis zur Altersgrenze mit ganzer Hingabe darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 23.5.2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 48 f.; U.v. 12.6.2018 - 2 BvR 1738/12 u.a. - NVwZ 2018, 1121 Rn. 153 m.w.N.), verursacht die freiwillig veranlasste Entlassung aus dem Dienst einen auch versorgungsrechtlich relevanten Unterschied gegenüber denjenigen Beamten, Richtern und Berufssoldaten, die - dem hergebrachten Lebenszeitgrundsatz entsprechend - am Dienst festhalten.
  • EuGH, 12.07.1984 - 237/83

    Prodest / Caisse primaire d'assurance maladie de Paris

    Auszug aus VGH Bayern, 25.04.2019 - 14 BV 17.2354
    Unabhängig davon und vor allem ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Dienstverhältnis des Klägers während der KFOR-Einsätze dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gefolgt wäre, etwa infolge Anstellung durch einen ausländischen Arbeitgeber (vgl. hierzu EuGH, U.v. 12.7.1984 - 237/83 - ECLI:EU:C:1984:277 Rn. 6).
  • EuGH, 01.04.2008 - C-212/06

    BESTIMMTE ASPEKTE DES FLÄMISCHEN SYSTEMS DER PFLEGEVERSICHERUNG STEHEN IM

  • EuGH, 08.11.2012 - C-40/11

    Ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Herkunftsmitgliedstaat seiner

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

  • EuGH, 18.07.2017 - C-566/15

    Das deutsche Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer ist mit dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2020 - 3 A 1194/18

    Streit um einen Anspruch auf Entschädigung von Vermögensnachteile wegen

    vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25.04.2019 - 14 BV 17.2354 -, juris Rn. 26 f.

    Die Erwägungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, denen zufolge der pauschale Abschlag nach dem Altersgeldgesetz (Bund) Beamte voraussichtlich bereits nicht davon abhalten werde, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, und andernfalls zumindest durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 25.04.2019 - 14 BV 17.2354 -, juris Rn. 29 f., lassen sich auf die nordrhein-westfälische Rechtslage nicht übertragen, weil hiesige Beamte, die ihr Recht auf Freizügigkeit nutzen, deutlich höhere Einbußen bei ihrer Alterssicherung in Kauf nehmen müssen als den pauschalen Abschlag nach dem Altersgeldgesetz des Bundes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.10.2023 - 1 A 524/21
    Die - von dem Verwaltungsgericht hier in Bezug genommenen - (hilfsweisen) Erwägungen des Bay VGH in dem Urteil vom 25. April 2019 - 14 BV 17.2354 -, denen zufolge der pauschale Abschlag nach dem Altersgeldgesetz (Bund) Beamte voraussichtlich bereits nicht davon abhalten werde, von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch zu machen, und zumindest durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei, ließen sich daher auf die nordrhein-westfälische Rechtslage nicht übertragen.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2022 - 1 A 2802/10 -, juris, Rn. 29 f.; dazu, dass und weshalb in Fällen des sog. Teilstatus keine Berechnung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG vorgenommen werden kann, sondern der Streitwert weiterhin nach den zu § 52 Abs. 1 GKG entwickelten Grundsätzen des Teilstatus auf den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus des Klägers und dem mit der Klage angestrebten Teilstatus zu bestimmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss zum Urteil vom 28. März 2018 - 1 A 2411/15 -, juris, Rn. 94 f., und Beschluss vom 30. Juni 2020 - 1 A 227/18 -, juris, Rn. 50, 53 ff.; a. A. BayVGH, Urteil vom 25. April 2019 - 14 BV 17.2354 -, juris, Rn. 49.

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